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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Folgender unter 2) genannter Ausspruch enthält keine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde: "1) Die BH X teilt gem § 57 Abs 6 Tir KAG den Bezirksanteil dermaßen auf, daß der Beitrag der Stadtgemeinde Y zum Betriebsabgang 1986 der Landeskrankenhäuser S .... beträgt; 2) Der Beitrag der Stadtgemeinde Y ist durch die im Jahre 1987 bei der Zuweisung der Abgabenertragsteile einbehaltenen Beträge beglichen." Der unter 2) genannte Ausspruch spricht auch nicht im Wege eines Feststellungsbescheides über subjektive Rechte der Stadtgemeinde Y ab. Er hat nur narrativen Charakter. Eine normative Aussage liegt in ihm nicht vor.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180120.X01Im RIS seit
23.02.1990Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008