RS Vwgh 1990/2/23 89/18/0120

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KAG Tir 1957 §56 Abs6;

Rechtssatz

Folgender unter 2) genannter Ausspruch enthält keine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde: "1) Die BH X teilt gem § 57 Abs 6 Tir KAG den Bezirksanteil dermaßen auf, daß der Beitrag der Stadtgemeinde Y zum Betriebsabgang 1986 der Landeskrankenhäuser S .... beträgt; 2) Der Beitrag der Stadtgemeinde Y ist durch die im Jahre 1987 bei der Zuweisung der Abgabenertragsteile einbehaltenen Beträge beglichen." Der unter 2) genannte Ausspruch spricht auch nicht im Wege eines Feststellungsbescheides über subjektive Rechte der Stadtgemeinde Y ab. Er hat nur narrativen Charakter. Eine normative Aussage liegt in ihm nicht vor.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180120.X01

Im RIS seit

23.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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