RS Vwgh 1990/2/23 89/18/0150

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem im § 57 Abs 2 AVG vorgesehenen Rechtsmittel der Vorstellung besteht im Gegensatz zu dem Rechtsmittel der Berufung keine Verpflichtung der Beh, binnen einer bestimmten Frist zu entscheiden, es wäre denn, die Beh leitet binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren ein. Denn wenn die Beh (wie dies hier geschehen ist), innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht einleitet, so hat dies die Wirkung, daß der von ihr erlassene Bescheid kraft G außer Kraft tritt. Es besteht in diesen Fällen für die Beh keine Verpflichtung zu einer Sachentscheidung. Aus diesem Grund kann auch die Entscheidungspflicht der Beh nicht verletzt werden (Hinweis B 4.7.1958, 394/58, VwSlg 4723 A/1958).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180150.X01

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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