RS Vwgh 1990/2/23 89/18/0150

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid ist unzulässig, wenn dieser Mandatsbescheid gem § 57 Abs 2 AVG außer Kraft getreten ist, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung eingeleitet worden ist.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180150.X02

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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