RS Vwgh 1990/2/23 90/18/0007

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Veröffentlicht am 23.02.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;
EO;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH fehlt es an einer Zuständigkeit zur Prüfung von Akten der Gerichtsbarkeit. Der VwGH ist daher zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Aufforderung zur Ablegung des Offenbarungseides und der darin angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht zuständig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180007.X01

Im RIS seit

23.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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