RS Vwgh 1990/2/27 89/14/0255

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 368;

Rechtssatz

Der Mängelbehebungsauftrag gem § 275, § 250 Abs 1 lit c BAO kann sich nur darauf richten, eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Erklärung abzugeben, welche Änderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Er kann sich nicht darauf richten, Aufwendungen betragsmäßig bekanntzugeben (hier: Werbungskosten und außergewöhnliche Belastung). Ein solcher Auftrag ginge über einen Vorhalt zur Sachverhaltsaufklärung nicht hinaus; an seine Nichtbefolgung dürfen die Folgen des § 275 BAO nicht geknüpft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140255.X04

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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