RS Vwgh 1990/2/27 89/14/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §244;
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 368;

Rechtssatz

Die Verbindlichkeit eines Mängelbehebungsauftrages ist davon abhängig, daß die gesetzlichen Voraussetzungen gem § 275 iVm § 250 Abs 1 BAO für ihn vorliegen und er diesen entspricht. Der Auftrag ist ein verfahrensleitender Bescheid gem § 244 BAO und kann daher mit der Berufung gegen die Feststellung der Berufungszurücknahme und Einstellung des Berufungsverfahrens angefochten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140255.X02

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten