TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/24 2006/15/0119

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §114;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des WL in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 13. Jänner 2006, GZ. RV/0359-F/02, betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum 1998 bis 2000 fand beim Beschwerdeführer eine Prüfung der Aufzeichnungen statt. Für diese Jahre hatte er bei der Ermittlung des Gewinnes aus seiner Rechtsanwaltskanzlei unter dem Titel "Löhne" an seine Kinder A (geboren 1979), B (geboren 1981), C (geboren 1983) und D (geboren 1985) geleistete Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht. Im Prüfungszeitraum war A Student der Rechtswissenschaft; B, C und D waren Schüler eines Gymnasiums. Die Tochter B begann im Herbst 1999 mit einem Studium.

In Tz 18 des Berichtes über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen führt der Prüfer aus, die Kinder A, C und D seien während der Schulferien bzw Semesterferien als Ferialpraktikanten in der Kanzlei des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich zur Entlohnung der Ferialpraktikanten weitere Lohnzahlungen für seine Kinder als Betriebsausgaben geltend gemacht (also für andere Zeiträume als jene von Juli bis September des jeweiligen Jahres). Dabei handle es sich um an die Kinder A, B und C geleistete Beträge, die jeweils knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG "bzw. der Grenze des FLAG" gelegen seien.

Konkrete Aufzeichnungen über den zeitlichen Umfang und die Art der Tätigkeit der Kinder seien nicht vorgelegt worden. Anlässlich der "Schlussbesprechung" am 3. Juli 2002 sei ein Kalender vorgelegt worden, in welchen die geleisteten Stunden der Kinder durch die Kanzleiangestellte FH eingetragen worden seien. Die Originalaufzeichnungen der Kinder seien laut Angaben von FH nicht aufbewahrt worden. Aus den Kalenderaufzeichnungen gehe hervor, dass monatlich unterschiedlich viele Stunden geleistet worden seien, welche mit (monatlichen) Pauschalbeträgen abgegolten worden seien. Gegen die Angemessenheit der Bezüge spreche die alleinige Orientierung an der "ASVG Geringfügigkeitsgrenze" und an den "Richtlinien für die Gewährung eines Stipendiums und des FLAG". Zahlungen für gelegentliche Hilfeleistungen, die auf familienrechtlicher Grundlage geleistet würden, seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Nach Ansicht des Prüfers seien die für Zeiträume außerhalb der Ferien als Lohnzahlungen an die Kinder A, B und C geltend gemachten Beträge nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Für die Ferienmonate seien hingegen Dienstverhältnisse mit den Kindern A, C und D als Ferialpraktikanten anzuerkennen.

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000 wieder auf und folgte bei Erlassung der geänderten Sachbescheide der Auffassung des Betriebsprüfers.

Gegen die Einkommensteuerbescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er habe mit seinen Kindern A, B, C und D rechtswirksame Arbeitsverhältnisse geschlossen. Es sei ein fremdüblicher Vertragsinhalt vereinbart worden. Die Verträge seien tatsächlich durchgeführt worden. Die vereinbarten Leistungen gingen über die familienhafte Beistandspflicht hinaus. Es seien Stundenaufzeichnungen geführt worden, welche dem Betriebsprüfer vorgelegt worden seien. Die Leistungen der Kinder seien nach tatsächlich erbrachten Stunden honoriert worden. Unzutreffend sei die Feststellung des Prüfers, dass die Originalaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht aufbewahrt worden seien. Diese Originalaufzeichnungen in den von FH, der Buchhalterin der Kanzlei, geführten Jahreskalendern seien dem Prüfer vielmehr zur persönlichen Einsichtnahme vorgelegt worden.

Mit einer ergänzenden Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, dass von einer bloß gelegentlichen Mitarbeit seiner Söhne und Töchter in seinem Betrieb nicht gesprochen werden könne. Seine Kinder seien in seinem Betrieb seit langem voll ausgebildet und integriert und übten Tätigkeiten aus, die inhaltlich von jener einer Bürokraft bis zu jener eines juristischen Mitarbeiters reichten. Es handle sich dabei ua um folgende Tätigkeiten:

Verfassen von Rechtsmitteln, Führen der Korrespondenzen, Verfassen von Verträgen, Eingaben und Exekutionsanträgen, telefonische Klientenbetreuung, Jahresabschlussarbeiten, Computerprogrammierung, Erstellung von Rechtsgutachten sowie juristischen Abhandlungen. Die Kinder hätten Arbeitskräfte ersetzt, die ansonsten hätten eingestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Entlohnung nicht, wie vom Finanzamt angenommen, an den Betragsgrenzen des ASVG und FLAG orientiert. Vielmehr habe sich die vereinbarte Arbeitszeit an diesen Grenzen orientiert. Die Entlohnung sei streng nach dem vereinbarten Stundensatz erfolgt.

Nachdem das Finanzamt die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt hatte, ersuchte diese das Finanzamt, A, B, C und D als Zeuge zu vernehmen.

A, B, C und D leisteten der Vorladung als Zeugen keine Folge. Sie reichten eine Sachverhaltsdarstellung in schriftlicher Form ein und teilten zugleich mit, dass sie als Angehörige von ihrem Recht Gebrauch machten, sich nach "§ 71" (gemeint § 171) Abs 1 lit a BAO der Aussage zu entschlagen.

FH wurde auf Ersuchen der belangten Behörde vom Finanzamt als Zeugin vernommen.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab und sprach dahingehend eine Verböserung aus, dass sie hinsichtlich des Sohnes A nur mehr jährlich zwei (statt wie das Finanzamt drei) Monate und hinsichtlich der Kinder C und D lediglich ein Monat Ferialarbeit für erwiesen hielt (Verminderung der als Betriebsausgaben anerkannten Löhne um 2.238,33 S für das Jahr 1998, 17.665,33 S für das Jahr 1999 und 17.810,33 S für das Jahr 2000).

In der umfangreichen Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen müssten nach außen zum Ausdruck kommen, einen klaren Inhalt aufweisen und einem Fremdvergleich standhalten. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass es völlig unüblich und damit zweifelhaft sei, dass "Nachkommen im Gymnasialalter und/oder während des Studiums ganzjährig" in einem Dienstverhältnis stünden. Es sei auch unüblich, dass Kinder während der gesamten Ferien auf schuldrechtlicher Basis für ihren Vater arbeiteten. Weiters seien das Absehen vom Element der Schriftlichkeit von Verträgen bei einem Rechtsanwalt und die regelmäßige Entlohnung von unregelmäßiger Arbeit unüblich. Unüblich sei es auch, wenn die zeitliche Lagerung von unregelmäßig erbrachten Diensten nicht aufgezeichnet und Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt würden. Der Aussage von FH sei zu entnehmen, dass die Kinder des Beschwerdeführers selbst Zettel verfasst hätten, auf denen sie jeweils die Anzahl der von ihnen geleisteten Arbeitsstunden angegeben hätten. Diese Zettel seien FH auf den Schreibtisch gelegt und von dieser "ungeschaut" übertragen worden. Nach Übertragung der Zettel in das Kalenderbuch habe FH die Zettel weggeworfen.

Nach Ansicht der belangten Behörde erfüllten die in Rede stehenden Vertragsverhältnisse nicht die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen. Die Vereinbarungen hielten einem Fremdvergleich nicht stand. So sei zu beachten, dass der zu Beginn bzw später in der Mitte seines Jusstudiums stehende Sohn A für in den Ferien verrichtete Arbeit eine Entlohnung erhalten habe, die jener eines Rechtsanwaltsanwärters mit abgeschlossenem Studium entspreche. Der 15-jähige Sohn D habe den gleich hohen Stundenlohn (nämlich 100 S) erhalten wie seine (vier Jahre) ältere Schwester B, welche die Matura bereits absolviert gehabt habe. Dieser Stundenlohn, den der 15-jährige Sohn erhalten habe, sei wiederum weitaus höher gewesen als der Stundenlohn seiner um zwei Jahre älteren Schwester C. Die Entlohnung sei auch bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum nicht leistungsadäquat erfolgt. Es seien generell unterschiedlich hohe Arbeitsleistungen mit stets gleich bleibenden Beträgen (pro Monat) abgegolten worden.

Während der Beschwerdeführer mit seinen fremden Arbeitskräften schriftliche Arbeitsverträge geschlossen habe, habe er mit seinen Kindern bloß mündliche Vereinbarungen geschlossen. Zudem seien diese inhaltlich unüblich, etwa in Bezug auf "Arbeit nach Bedarf; Gleitzeit ohne Gleitregeln; gleich bleibende Entlohnung trotz wechselnder Beschäftigung".

Den in Rede stehenden Vereinbarungen fehle es auch an einem klaren Inhalt. Der Beschwerdeführer habe den Vertragsinhalt folgendermaßen umschrieben: "Nach Bedarf einerseits und Möglichkeit andererseits".

Schließlich seien die Vereinbarungen auch nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen. Fehle es - wie im Beschwerdefall - an der Schriftlichkeit, so müssten zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. Diesem Erfordernis sei im gegenständlichen Fall insbesondere im Hinblick auf Beginn und Ende der Arbeitsverhältnisse, konkrete Arbeitszeiten, Lohnhöhe, Zuschläge für Feiertagsarbeit, Auszahlungsmodalitäten bei Mehr- oder Minderleistung, Art der zu erbringenden Leistungen, Normalarbeitszeit und Urlaubsregelung nicht entsprochen. Bei den Stundenaufzeichnungen von FH handle es sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um Grundaufzeichnungen. FH sei selber nur zwei Mal pro Woche ca sechs bis sieben Stunden in der Kanzlei anwesend gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten ihr Zettel, welche die eigentlichen Grundaufzeichnungen darstellten und die Anzahl der jeweils erbrachten Stunden enthielten, auf den Tisch gelegt. Diese Zettel habe FH in einen Kalender übertragen und danach weggeworfen. Diese von FH geführten Aufzeichnungen gäben keinen Aufschluss über Beginn und Ende der Arbeitszeit oder über die Art der verrichteten Tätigkeit. Solche Aufzeichnungen seien nicht geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen nachzuweisen.

Die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen seien folgendermaßen zusammenzufassen:

Die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers (B, C und D) hätten im Wesentlichen - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bloß Schreibarbeiten in der Kanzlei verrichtet. Darüber hinaus seien sie mit den vom Beschwerdeführer genannten juristischen Tätigkeiten, sollten sie solche überhaupt ausgeübt haben, jedenfalls nicht eigenverantwortlich und nicht in nennenswertem Umfang betraut gewesen.

Der Sohn A, welcher das Jusstudium mit dem Wintersemester 1997/1998 begonnen habe, habe neben Schreibarbeiten vorwiegend Leistungen im Bereich der EDV und des Bibliothekwesens erbracht. Die darüber hinausgehenden Arbeiten als eigen- bzw. letztverantwortlicher juristischer Mitarbeiter seien in den Streitjahren von marginaler Bedeutung gewesen.

Während der Schul- bzw. Studienzeit hätten die Kinder des Beschwerdeführers nur fallweise und bloß in geringem Umfang sowie nicht auf Basis einer rechtlichen Verpflichtung, sondern familienhaft, in seiner Kanzlei mitgeholfen.

Zu welchen Zeiten die Kinder des Beschwerdeführers im Einzelnen in der Kanzlei geholfen hätten, sei unter anderem mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht feststellbar. Die Entlohnung der Kinder sei im Vergleich untereinander aber auch im Fremdvergleich unstimmig und unangemessen gewesen. Formalitäten der Beschäftigungsverhältnisse und Modalitäten der Abrechnung seien ebenfalls nicht fremdüblich gewesen.

Die Kinder hätten während der Ferien typische Ferialarbeiten ausgeübt. Das gelte auch für die typische Dauer von Ferialarbeit. Lediglich während der Ferien hätten fremdübliche Arbeitsverhältnisse bestanden. Im Übrigen seien die Vertragsverhältnisse formal und inhaltlich nicht fremdüblich und nicht angemessen.

Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass A jährlich zwei Monate, C und D jeweils einen Monat Ferialarbeit geleistet hätten. Dies entspreche den allgemeinen Lebenserfahrungen, berücksichtige den Erholungsbedarf der Kinder und nehme Bedacht auf die väterliche Fürsorge sowie auf den Umstand, dass Schulferien auch weitgehend "verhandlungsfrei" seien. Soweit die Zahlungen an die Kinder nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten, stellten sie Unterhaltszahlungen dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

     Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für

den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden

und damit Anerkennung finden, wenn sie

     1.        nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

     2.        einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel

ausschließenden Inhalt haben und

     3.        auch zwischen Familienfremden unter den gleichen

Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. für viele das hg.

Erkenntnis vom 18. April 2007, 2004/13/0025).

Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.

Der Grund für diese Anforderungen liegt zum einen darin, dass das zwischen nahen Angehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Wege bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt, der im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden muss; zum anderen steht hinter den beschriebenen Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Beziehungen zwischen nahen Angehörigen auch die Erforderlichkeit einer klaren Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits. Helfen etwa Familienmitglieder in ihrer Freizeit im Betrieb des Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer oder partnerschaftlicher Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte Betriebsinhaber dazu, seinen Angehörigen als Ausgleich für ihre Leistung etwas zukommen zu lassen, dann entspringt eine solche Zuwendung im Regelfall auch nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Die den unterstützenden Familienangehörigen solcherart zugewendete "Gegenleistung" stellt beim Leistenden damit aber einen Akt der Einkommensverwendung dar, der bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2004/13/0025).

Dass im Beschwerdefall - abgesehen von den Monaten der von der belangten Behörde anerkannten Ferialarbeit - vom beschriebenen Fall typischer familienhafter Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare Leistungsbeziehungen im Sinne der zuvor genannten Anforderungen vorgelegen wären, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verneint.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe unterstellt, die Kinder des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage, bestimmte Tätigkeiten auszuüben. Die belangte Behörde schließe aus, dass Gymnasiasten fähig seien, bei Tätigkeiten wie dem Verfassen von Rechtsmitteln, Verträgen oder Eingaben durch das Schreiben nach Diktaphon unterstützend mitzuwirken oder auch nur bei der Telefonbetreuung im Sekretariat mitzuhelfen. Die Aussage von FH, wonach B und C auch Sekretariats- und Reinigungsarbeiten geleistet hätten, schließe nicht aus, dass die Kinder zur Verrichtung höher qualifizierter Aufgaben befähigt gewesen seien. Der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme von FH sei zu entnehmen, dass B, C und D schwerpunktmäßig typische Sekretariatsaufgaben erbracht hätten, die leicht von einem begabten Gymnasiasten erledigt werden könnten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde hat ohnehin die Feststellung getroffen, dass B, C und D im Wesentlichen Schreibarbeiten verrichtet haben. Entscheidend ist, dass sich die belangte Behörde mit dieser - nunmehr unbestrittenen - Sachverhaltsfeststellung dem Vorbringen in der Berufungsergänzung, wonach A, B, C und D eigenverantwortlich diverse als juristisch zu qualifizierende Tätigkeiten ausgeübt hätten, nicht angeschlossen hat. So ist in dieser Berufungsergänzung ua vom Verfassen von Rechtsmitteln sowie vom Verfassen von Verträgen und Eingaben die Rede. In der Beschwerde wird nicht mehr vorgebracht, dass B, C und D juristische Tätigkeiten ausgeführt hätten.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, den in Rede stehenden Vereinbarungen fehle die erforderliche Eindeutigkeit schon deshalb, weil ihnen nicht die Art der zu erbringenden Leistungen zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer erblickt einen weiteren Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde dem studierenden Sohn A nicht uneingeschränkt die Fähigkeit zur Ausübung juristischer Tätigkeiten attestiert habe.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, die vom Sohn A in seiner schriftlichen Sachverhaltsdarstellung genannten juristischen Tätigkeiten (demnach sei er "mit Ausnahme von forensischer Tätigkeit mit allen in einer Rechtsanwaltskanzlei anfallenden juristischen Aufgaben befasst" gewesen) hätten nur einen geringen Umfang ausgemacht. Nachdem A angekündigt hat, sich auf das Aussageverweigerungsrecht nach § 171 Abs 1 lit a BAO zu berufen und der Behörde Stundenaufzeichnungen, aus denen sich im Einzelnen die Art der von A erbrachten Leistungen ergibt, nicht zur Verfügung gestanden sind, hat sie ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt, wonach die fachlichen Kenntnisse eines Studenten der Rechtswissenschaft zu Beginn seines Studiums noch nicht ausreichen, um umfangreiche juristische Tätigkeiten eigenverantwortlich auszuüben. Die belangte Behörde konnte in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung zum Ergebnis gelangen, dass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit diffizile juristische Leistungen eines Studienanfängers ausschließt. Das Beschwerdevorbringen vermag hinsichtlich der Überlegungen der belangten Behörde weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch einen Widerspruch zur Lebenserfahrung aufzuzeigen. Vielmehr wird in der Beschwerde eingeräumt, der Student A sei hinsichtlich juristischer Tätigkeit nicht eigenverantwortlich tätig geworden, die Verantwortung sei beim Beschwerdeführer verblieben.

Was den Vorwurf betrifft, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von FH in ihrer Aussage genannten Personen als Zeugen zu vernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Beweisantrag nicht gestellt worden ist.

Als unberechtigt erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen darüber zu tätigen, in welchem Umfang Tätigkeiten ausgeübt worden seien und welcher Art die Tätigkeiten gewesen seien. Die belangte Behörde hat zu diesem Thema den Beschwerdeführer befragt und eine Zeugenaussage von FH eingeholt. Die Kinder des Beschwerdeführers haben angekündigt, von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch zu machen. Mit den im Verwaltungsverfahren beigebrachten Unterlagen hat sich die belangte Behörde auseinander gesetzt. Solcherart kann eine Verletzung der Ermittlungspflicht nicht erkannt werden.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die Abrechnung der Löhne sei exakt erfolgt, indem unterschiedliche Tätigkeiten unterschiedlich entlohnt worden seien, entfernt sie sich vom im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen ist die Entlohnung bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum nicht leistungsadäquat vorgenommen worden, weil unabhängig von der Zahl der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden pauschale (monatliche) Entlohnungen ausgezahlt worden sind.

Beim Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Entlohnung ein "Jahresarbeitszeitmodell" angewendet habe, seine Kinder demnach ein monatliches Fixgehalt bekommen hätten, welches im Wege des Zeitausgleiches ausgeglichen worden sei, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Inhalt der mit den Angehörigen abgeschlossenen Dienstverträge sei von FH schriftlich dokumentiert worden, ist ebenfalls das Neuerungsverbot entgegenzuhalten. Zutreffend weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass im Verwaltungsverfahren derartige Dokumente nicht erwähnt oder vorgelegt worden sind.

Wie bereits ausgeführt, erweist sich die Annahme der Fremdunüblichkeit der Vereinbarungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als unbedenklich, sodass auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen war. Die in Rede stehenden Vereinbarungen entsprechen im Übrigen auch nicht der Voraussetzung eines eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhaltes, ist doch weder der Umfang der zu erbringenden Arbeitszeit noch der Inhalt der zu erbringenden Arbeitsleistungen nachvollziehbar festgelegt.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2008

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150119.X00

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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