RS Vwgh 1990/2/27 89/14/0255

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 368;

Rechtssatz

Der Berufungsantrag muß gem § 250 Abs 1 lit c BAO einen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt haben. Die Bestimmbarkeit muß sich aus der Berufung ergeben. Hinweise auf Bilanzen und ZIRKAANGABEN in anderen Schriftsätzen genügen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140255.X03

Im RIS seit

27.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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