TE Vwgh Beschluss 2008/9/24 2008/15/0204

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs5;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache 1. der P GmbH und Mitgesellschafter und 2. der PS GmbH, beide in Sund beide vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 23. April 2008, GZ. RV/0168-S/04, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1999, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache 1. der P GmbH und Mitgesellschafter und 2. der PS GmbH, beide in Sund beide vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Erledigung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 23. April 2008, GZ. RV/0168-S/04, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für das Jahr 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Dr. P. Sanatorium S. GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) betrieb eine Tagesklinik (später ein Sanatorium). Mit Vertrag vom 30. Dezember 1991 beteiligten sich zwölf natürliche Personen über einen Treuhänder und mit Vertrag vom 14. April 1993 eine juristische Person als atypisch stille Gesellschafter an der Zweitbeschwerdeführerin. Für die Mitunternehmerschaft, die Erstbeschwerdeführerin, wurde vom Finanzamt eine Steuernummer vergeben. 1. Die Dr. P. Sanatorium Sitzung GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) betrieb eine Tagesklinik (später ein Sanatorium). Mit Vertrag vom 30. Dezember 1991 beteiligten sich zwölf natürliche Personen über einen Treuhänder und mit Vertrag vom 14. April 1993 eine juristische Person als atypisch stille Gesellschafter an der Zweitbeschwerdeführerin. Für die Mitunternehmerschaft, die Erstbeschwerdeführerin, wurde vom Finanzamt eine Steuernummer vergeben.

Die stille(n) Gesellschaft(en) wurde(n) für alle natürlichen Personen mit Schreiben vom 7. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 und für die juristische Person mit Schreiben vom 28. Juni 1999 zum 30. Juni 2000 aufgekündigt.

Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 21. August 2001 datierten Erledigung des Finanzamtes wurden die von der Mitunternehmerschaft im Jahr 1999 erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO - rechtskräftig - festgesetzt. Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 21. August 2001 datierten Erledigung des Finanzamtes wurden die von der Mitunternehmerschaft im Jahr 1999 erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO - rechtskräftig - festgesetzt.

Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 3. November 2003 datierten Erledigung nahm das Finanzamt dieses Verfahren wieder auf und stellte die Einkünfte inklusive eines Veräußerungs- und Aufgabegewinnes gemäß § 188 BAO fest. Die Erledigung war an die Erstbeschwerdeführerin zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert. Mit der als Bescheid bezeichneten und mit 3. November 2003 datierten Erledigung nahm das Finanzamt dieses Verfahren wieder auf und stellte die Einkünfte inklusive eines Veräußerungs- und Aufgabegewinnes gemäß Paragraph 188, BAO fest. Die Erledigung war an die Erstbeschwerdeführerin zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert.

Namens der Erstbeschwerdeführerin wurde gegen den neuen Sachbescheid Berufung erhoben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit "Berufungsvorentscheidung" vom 2. März 2004 ab.

Namens der Erstbeschwerdeführerin wurde der Vorlageantrag gestellt.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, als Berufungsentscheidung bezeichneten Erledigung der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie ist an die Erstbeschwerdeführerin zu Handen der steuerlichen Vertretung adressiert. Die Namen der einzelnen Mitgesellschafter werden nicht genannt.

Die Beschwerde ist - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen: Die Beschwerde ist - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - nach Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen:

Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen Fällen des § 188 leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO werden u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, leg. cit. in diesen Fällen des Paragraph 188, leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß Paragraph 191, Absatz 2, BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2008, 2002/13/0224, vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040, und vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 2008, 2002/13/0224, vom 12. Dezember 2007, 2005/15/0040, und vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116).

Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld der angefochtenen Berufungsentscheidung auf die Erstbeschwerdeführerin. Die über die Einkünfte der vormaligen Personengemeinschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht geschehen. Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung bereits in Kraft getretene § 191 Abs. 5 BAO steht dem nicht entgegen (vgl. Ritz, SWK 2006, S 618). Im Beschwerdefall lautet das Adressfeld der angefochtenen Berufungsentscheidung auf die Erstbeschwerdeführerin. Die über die Einkünfte der vormaligen Personengemeinschaft absprechende Erledigung der belangten Behörde wäre jedenfalls an die damaligen Mitglieder dieser Personengemeinschaft zu richten gewesen. Dies ist mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Adressierung ihrer Erledigung nicht geschehen. Da die angefochtene Erledigung der belangten Behörde dem Erfordernis der gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen hat, hat sie Bescheidqualität nicht erlangt. Der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Erledigung bereits in Kraft getretene Paragraph 191, Absatz 5, BAO steht dem nicht entgegen vergleiche , Ritz, SWK 2006, S 618).

Der unstrittige Umstand der Beendigung der Mitunternehmerschaft nahm ihr aber auch die Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116), sodass die namens der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen war. Der unstrittige Umstand der Beendigung der Mitunternehmerschaft nahm ihr aber auch die Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, 2000/13/0116), sodass die namens der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen war.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war nach dem Gesagtem mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückzuweisen. Der Kostenersatz war lediglich der Zweitbeschwerdeführerin, der die Beschwerde rechtlich zugerechnet werden kann, gemäß §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 aufzutragen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war nach dem Gesagtem mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zurückzuweisen. Der Kostenersatz war lediglich der Zweitbeschwerdeführerin, der die Beschwerde rechtlich zugerechnet werden kann, gemäß Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003, aufzutragen.

Wien, am 24. September 2008

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150204.X00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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