TE Vwgh Beschluss 2008/9/24 AW 2008/07/0024

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) der M und

2.) des Dr. A, beide vertreten durch Dr. L und Dr. J, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2008, Zl. Wa-2008- 305521/1-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: KR L, vertreten durch Dr. K, Dr. W und Mag. R, Rechtsanwälte), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten im Instanzenzug die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Mehlsilos, einer Mehllagerhalle, einer Lärmschutzwand und von befestigten Verkehrsflächen sowie zur Ausführung von Kompensationsmaßnahmen im Hochwasserabflussbereich der T erteilt. Die Antragsteller sind die linksufrig der T gelegenen Nachbarn, welche im Verfahren Einwendungen erhoben haben.

Im Verfahren erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik ein Gutachten, in welchem er unter anderem zu den Einwendungen der Nachbarn Stellung nahm. Aus diesem Gutachten geht zusammengefasst hervor, dass die geplanten Baumaßnahmen zu keiner negativen Retentionsraumbilanz und auch zu keiner Erhöhung der Wasserspiegellage bei 30-jährlichen Hochwässern führten. Wesentlich sei, dass die vorgesehenen Abflussbereiche, die gegenüber dem derzeitigen Gelände abgesenkt würden, auch künftighin in vollem Umfang für den Hochwasserabschluss zur Verfügung stünden. Insgesamt gesehen erscheine durch die geplante Maßnahme gewährleistet, dass es zu keinen nachteiligen Auswirkungen im öffentlichen Interesse und auf fremde Rechte komme. Auf den Grundstücken der Antragsteller komme es bei 30- jährlichen Hochwasserereignissen zu keinen Verschlechterungen der Hochwasserspiegellage. Vielmehr sei mit einer geringfügigen Verbesserung um bis zu 4 cm bei derartigen Ereignissen zu rechnen. Unter Vorschreibung entsprechend formulierter Auflagen erscheine dies aus wasserbautechnischer Sicht als sichergestellt.

Ihrem Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen begründen die Antragsteller damit, dass im Fall der Errichtung der Baulichkeiten ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, dieser liege in der Beeinträchtigung ihrer Liegenschaften, insbesondere im Hochwasserfall, durch Überschwemmung ihrer Grundstücke im Hochwasserabflussbereich der T, in den Verfrachtungen auf ihre Grundstücke, in der nachteiligen Beeinträchtigung der Grundwassersituation auf ihren Grundstücken und letztlich im Nichtabfluss allfälliger Hochwässer von ihren Grundstücken. Solche nachteiligen Einwirkungen könnten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Auf die besondere Problematik werde hingewiesen, wonach Baulichkeiten in einer großen Dimension in einem Hochwasserabflussgebiet errichtet werden sollten, sodass natürlich die Hochwasserabflusssituation jedenfalls beeinträchtigt werde, insbesondere zum Nachteil der Grundstücke der Antragsteller, die sich unmittelbar in der Nähe der Grundstücke befänden, auf welchen die Baulichkeiten errichtet werden sollten.

Die belangte Behörde erklärte zu diesem Antrag, es bestünden keine besonderen öffentlichen Interessen an der baldigen Errichtung der geplanten Anlagen. Allerdings gehe die belangte Behörde davon aus, dass es zu keinen für die Liegenschaft der Antragsteller nachteiligen Auswirkungen der geplanten Anlagen kommen werde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und verwies darauf, dass es sich in ihrem Fall um einen Mühlenbetrieb handle, der eine entsprechende Größenordnung aufweise und daher für die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung eine gewisse Bedeutung innehabe. Das umfangreich abgeführte Verfahren habe ergeben, dass keine Beeinträchtigung der Liegenschaften der Antragsteller vorliege. Im Gegenteil, es trete sogar eine Vergrößerung des Retentionsraumes ein, was sogar zu einer Verbesserung der Hochwassersituation führe. Es sei daher davon auszugehen, dass überhaupt keine Nachteile für die Antragsteller entstünden. Die mitbeteiligte Partei plane die Errichtung des gegenständlichen Projektes, weil diese Investitionen für den Fortbestand des Unternehmens von zentraler Bedeutung wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führe zu einer erheblichen Verzögerung des Projektes, was für die mitbeteiligte Partei gravierende Nachteile nach sich ziehen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Antragstellers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid maßgeblich auf das nicht auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogene Gutachten ihres Amtssachverständigen. Dieser Sachverständige hat das Projekt in seiner Gesamtheit, also hinsichtlich aller möglichen Auswirkungen überprüft. Aus seinem Gutachten ergibt sich, dass durch das gegenständliche Projekt keine Verschlechterung der Hochwassersituation und damit keine Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragsteller gegeben ist. Im Gegenteil, es sei bei 30-jährlichen Hochwasserereignissen sogar mit einer geringfügigen Verbesserung um bis zu 4 cm zu rechnen.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil einhergeht. Während nun die massiven Interessen der mitbeteiligten Partei am Vollzug des angefochtenen Bescheides auf der Hand liegen, lässt sich ein unverhältnismäßiger Nachteil auf Seiten der Antragsteller durch die Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung daher nicht erkennen. Im Falle des Obsiegens der Antragsteller hat allein der Projektwerber, die mitbeteiligte Partei, die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 24. September 2008

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete WasserrechtUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070024.A00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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