RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0125

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;

Rechtssatz

Als "Strohmann" wird im allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Strohmann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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