RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0014

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
ABGB §509;
GebG 1957 §33 TP5;
GebG 1957 §33 TP9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 253;

Rechtssatz

Verträge, die die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung gegen Entgelt zum Gegenstand haben, sind mit Rücksicht auf § 1090 ABGB in der Regel als Mietverträge zu werten, wenn sie die für einen Bestandvertrag typischen und charakteristischen Merkmale aufweisen. Steht jedoch bei einem zwischen Hauseigentümer und Nutzungsberechtigtem, der auf seine Kosten neue Wohnungen errichtet, geschlossenen Vertrag nicht die Benützung durch den Berechtigten selbst im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die aufgewendeten Kosten mit Gewinn durch Weitergabe an Dritte wieder hereinzubringen, so ist die Stellung des Nutzungsberechtigten jener eines Fruchtnießers wesentlich ähnlicher als der eines Mieters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150014.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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