RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0125

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
BAO §115 Abs1;
BAO §120;
BAO §121;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 104; AnwBl 9/1990, S 515;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0024 E 16. März 1989 VwSlg 6389 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Da der Inhalt angeblicher (verdeckter) Treuhandverhältnisse den Abgabenbehörden (denen sie nicht angezeigt wurden) nicht bekannt sein kann, trifft die Partei die Darlegungspflicht hinsichtlich des Inhaltes. Einen Erkundungsbeweis sieht das Gesetz nicht vor. Zwischen Fremden wird ein Treuhandverhältnis nicht ohne eindeutige Festlegung seines Inhaltes über Gegenstand, Dauer, Beendigung und beiderseitige Rechte und Pflichten eingegangen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtBeweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150125.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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