RS Vwgh 1990/3/5 89/15/0022

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Veröffentlicht am 05.03.1990
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 412;

Rechtssatz

Ein auf einer Landwirtschaft gelegenes Wohngebäude, das zum Feststellungszeitpunkt nicht nur vorübergehend leersteht, zählt nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150022.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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