RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0026 E 22. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Es muss daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Diese Annahme wird u.a. dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die gegebenen Umstände darauf schließen lassen, die betreffende Person habe eine allfällige vorangegangene Lenkertätigkeit beendet, und nichts dafür spricht, sie werde ungeachtet ihres Zustandes ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen (Hinweis auf E 23. Jänner 1987, 86/11/0146). (hier: stationäre Aufnahme im Krankenhaus)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110257.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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