RS Vwgh 1990/3/6 89/11/0183

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0058 E 25. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die besondere Rücksichtslosigkeit ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der Straßenverkehrsordnung, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110183.X01

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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