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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der FlKonv genannten Gründen gelebt hat (Hinweis E 8.3.1989, 88/01/0303).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010444.X03Im RIS seit
07.03.1990