RS Vwgh 1990/3/7 89/01/0310

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §61a;

Rechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen keine Belehrung der Partei darüber vor, daß der letztinstanzliche Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtskraft erwachse, auch wenn eine Beschwerde beim VwGH fristgerecht eingebracht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010310.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten