RS Vwgh 1990/3/7 89/03/0008

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Das im § 84 Abs 3 StVO für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung geforderte vordringliche Bedürfnis oder immerhin erhebliche Interesse der Straßenbenützer ist allein in bezug auf die Straßenbenützer zu prüfen, für die die Ankündigung oder Werbung bestimmt ist. Die mit der Erteilung der Bewilligung gegebenenfalls eintretende Entlastung vom Verkehr, insb auch anderer Straßen, stellt einen damit

verbundenen Nebeneffekt dar, dieses INDIREKTE Interesse anderer Straßenbenützer ist jedoch kein Interesse iSd § 84 Abs 3 StVO (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030008.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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