RS Vwgh 1990/3/7 89/01/0444

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §13a;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verhalten, dem Asylwerber Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe oder Anfragen an sie so zu formulieren, damit einem Asylantrag allenfalls stattgegeben werden könnte (Hinweis E 26.2.1986, 84/01/0267). Zentrales Entscheidungskriterium im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010444.X01

Im RIS seit

07.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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