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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind nicht verhalten, dem Asylwerber Unterweisungen zu erteilen, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe oder Anfragen an sie so zu formulieren, damit einem Asylantrag allenfalls stattgegeben werden könnte (Hinweis E 26.2.1986, 84/01/0267). Zentrales Entscheidungskriterium im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010444.X01Im RIS seit
07.03.1990