RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0012

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §48;
ErbStG §6 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 250;

Rechtssatz

Die Ausübung der im § 48 BAO dem BMF eingeräumten Ermächtigung erfolgt entweder bei Vorliegen eines auf individuelle behördliche Maßnahmen gerichteten Ansuchens durch Bescheid oder - bei einer nach allg Merkmalen umschriebenen Personenmehrheit - durch Verordnung. Nichts anderes kann auch für § 6 Abs 3 letzter Satz ErbStG gelten, zumal das Wort "anordnen" im § 48 BAO inhaltlich dem Wort "bestimmt" im § 6 Abs 3 letzter Satz ErbStG entspricht. Auch die Erlassung eines entsprechenden Bescheides fällt daher stets in die Zuständigkeit des BMF als Behördenträger (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0089, VwSlg 5799 F/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160012.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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