RS Vwgh 1990/3/8 90/16/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0199 E 26. Jänner 1989 VwSlg 6379 F/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren zur Regelung eines einstweiligen Zustandes, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließende Lösungen zu treffen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X01

Im RIS seit

08.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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