RS Vwgh 1990/3/8 90/16/0008

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs2;
FinStrG §89 Abs2 idF 1985/571;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 394;

Rechtssatz

Das FinStrG stellt eine Vermutung dafür, daß Gefahr bestehe, daß jeder vom Verfall bedrohte Tatgegenstand dem Zugriff der Finanzstrafbehörde entzogen werde, nicht auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160008.X07

Im RIS seit

08.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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