RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0118

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Setzt der Kostenbeamte des BG sowohl gegenüber einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, als auch gegenüber der genannten KG, die im Rahmen eines über das Vermögen der KG und der GmbH eröffneten Ausgleichsverfahrens aufgelaufenen Gerichtsgebühren fest, bringt in der Folge lediglich die GmbH, nicht jedoch die KG gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten einen Berichtigungsantrag ein und entscheidet schließlich der Präs des LG nicht über diesen Berichtigungsantrag, sondern bestätigt er auf Grund dieses Berichtigungsantrages den unangefochten gebliebenen, die KG betreffenden Zahlungsauftrag, so hat die KG durch die aufgezeigte Unterlassung eines Berichtigungsantrages den Instanzenzug nicht erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160118.X01

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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