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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Setzt der Kostenbeamte des BG sowohl gegenüber einer GmbH, die Komplementärin einer KG ist, als auch gegenüber der genannten KG, die im Rahmen eines über das Vermögen der KG und der GmbH eröffneten Ausgleichsverfahrens aufgelaufenen Gerichtsgebühren fest, bringt in der Folge lediglich die GmbH, nicht jedoch die KG gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten einen Berichtigungsantrag ein und entscheidet schließlich der Präs des LG nicht über diesen Berichtigungsantrag, sondern bestätigt er auf Grund dieses Berichtigungsantrages den unangefochten gebliebenen, die KG betreffenden Zahlungsauftrag, so hat die KG durch die aufgezeigte Unterlassung eines Berichtigungsantrages den Instanzenzug nicht erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160118.X01Im RIS seit
08.03.1990