RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0117

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §15;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 347;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0041 E 11. Juni 1987 VwSlg 6228 F/1987 RS 7

Stammrechtssatz

Ziel des § 15 AgrVG ist es nicht, alle die Landwirtschaft fördernden Maßnahmen von öffentlichen Abgaben jedweder Art zu befreien. Gegenstand der Gebührenbefreiung können vielmehr nur die in dieser Bestimmung ausdrücklich genannten Fälle sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160117.X06

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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