RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0004

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP9C litb Z1;
VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Ersatz von Stempelgebühren war nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen. Nicht zuzusprechen waren insbesondere die Stempelgebühren für die Vollmacht des vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Notars.

Schlagworte

Beschwerdeführer Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160004.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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