RS Vwgh 1990/3/9 85/17/0116

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
BAO §93 Abs2;
LAO NÖ 1977 §216 idF 3400-2 ;
LAO NÖ 1977 §70 Abs2 idF 3400-2 ;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 144; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):91/15/0085 E VS 25. Mai 1992 VwSlg 6675 F/1992 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil des Spruches der Abgabenbescheide. Eine Umdeutung dahin, daß es in Wahrheit hätte heißen sollen "An die GmbH zH Herrn XY" statt an "Herrn XY zH der GmbH" kommt nicht in Betracht. Selbst im Wege eines Berichtigungsbescheides darf keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende Auslegung des Spruches vorgenommen werden (Hinweis E 3.2.1984, 83/17/0197, 0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170116.X03

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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