TE Vwgh Beschluss 2008/9/30 AW 2008/05/0061

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

BauO NÖ 1996;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a Abs6;
UVPG 2000 Anh1 Z19 lita;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. I und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 8. Juli 2008, Zl. MD-L-1/2008/Mag.H/R, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D GmbH, 2. R GmbH, beide vertreten durch O O K H, Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 beantragten die mitbeteiligten Bauwerber die bau- und gewerbebehördliche Bewilligung für die Änderung, Umgestaltung und Erweiterung des EKZ X.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. Mai 2006 wurde gemäß § 3 Abs. 7 in Verbindung mit § 3a Abs. 6 und Anhang 1 Z. 19 lit. a UVP-G 2000 festgestellt, dass das beantragte Projekt der Bauwerberinnen nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 4. Februar 2008 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt, die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teilweise zurück-, teilweise abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Projekt sei von den Bauwerberinnen mit der Baubeschreibung vom 20. Dezember 2005 konkretisiert worden. Die später erfolgte Abänderung des Vorhabens durch Errichtung einer Verbindungsbrücke über die Wienerstraße zum sog. "A-Center" stelle keine wesentliche Änderung des Projektes dar. Hiefür sei keine erneute Prüfung im Sinne des § 3 UVP-G 2000 erforderlich gewesen. Die brandschutzrechtlichen Anordnungen würden eingehalten, auf Grund der eingeholten, nachvollziehbaren Gutachten stehe auch fest, dass keine unzulässigen Lärmimmissionen zu erwarten seien und die im IG-Luft angeführten Immissionswerte eingehalten würden.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass mit der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Menschen verbunden seien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre durchzuführen gewesen.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat. Ausgehend davon, dass es in diesem Provisorialverfahren nicht um die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die vom Bauvorhaben ausgehenden Gefahren geprüft hat. Die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführerin stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die auch nicht durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wurden.

Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin haben allein die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Hingegen ist nicht erkennbar, dass durch die Ausübung der Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten der Beschwerdeführerin zu erwarten sei.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 30. September 2008

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEntscheidung über den AnspruchUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050061.A00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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