RS Vwgh 1990/3/12 90/19/0043

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Veröffentlicht am 12.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31;
BArbSchV;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0040 1

Stammrechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Besch auf erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussagen, wie die des verantwortlichen Beauftragten, beruft, mit denen dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0323).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190043.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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