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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern soll (Hinweis E 29.11.1988, 87/12/0004).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190072.X01Im RIS seit
01.06.2001