RS Vwgh 1990/3/13 86/07/0061

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
ZustG §9;

Rechtssatz

Solange der Beh eine schriftliche Vollmacht nicht vorliegt und der Vertreter daher als solcher nicht entsprechend ausgewiesen ist, darf - von dem Mängelbehebungsauftrag selbst abgesehen - an ihn in der Eigenschaft als Vertreter in der betreffenden Angelegenheit rechtens - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht zugestellt werden (Hinweis E 13.2.1967, 1632/66, VwSlg 7081 A/1967).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070061.X02

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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