RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0197

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §29;
IESG §1 Abs2;
IESG §1 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung gem § 29 AngG stellt keine Gegenleistung für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Fortzahlung des zuletzt gebührenden Entgeltes als pauschalierter Schadenersatz durch eine bestimmte Zeit mit dem Zweck dar, den Angestellten wirtschaftlich in dieser Zeit so zu stellen, wie dies bei einem regelmäßigen Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Daher kommt es hier allein darauf an, ob im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses Organmitgliedschaft bestanden hat oder nicht (Hinweis E 23.2.1988, 87/11/0158). Die Abfertigung hingegen ist ein besonderen Regeln unterworfener Anspruch auf Entgelt für die Erbringung von Diensten in den Anwartschaftszeiten. Sie gebührt sohin für Zeiträume, in denen Anwartschaftsrechte erworben wurden, weshalb das Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigung entsprechend zu kürzen ist (Hinweis E 23.2.1988, 87/11/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110197.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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