RS Vwgh 1990/3/13 90/08/0029

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs2;

Rechtssatz

An einen Aufschiebungsantrag nach § 412 Abs 2 zweiter Halbsatz ASVG sind inhaltlich jene Anforderungen zu stellen, die der VwGH im Beschluß eines verstärkten Senates vom 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, für den Bereich des § 30 Abs 2 VwGG als erforderlich erachtet (Hinweis E 14.8.1986, 86/08/0077). Nach dem zuletzt genannten Beschluß ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, daß der Bf schon in seinem Antrag auf

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen, wie zB bei Aufschiebungsanträgen, die sich auf Bescheide beziehen, mit denen Primärarreststrafen verhängt wurden. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Bf zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der ASt dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluß seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) und andererseits,

sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der VwGH überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, dh die zwangsweise Hereinbringung der auferlegten Geldleistungen, für den Bf einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080029.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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