RS Vwgh 1990/3/13 89/07/0147

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1298;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
EinforstungsrechteG Slbg 1986 §45;
WWSGG;

Rechtssatz

Steht einem Einforstungsberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie sind dabei gem § 45 Abs 2 AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen oder nicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070147.X01

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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