RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0197

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
IESG §1 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann nicht das bereits durch die Erstbehörde rechtskräftig zugesprochene Insolvenz-Ausfallgeld (für Abfertigung) auf den von ihr als richtig errechneten Betrag KÜRZEN und den ÜBERGENUß im Wege der Kompensation bei den von ihr über den erstinstanzlichen Zuspruch hinaus als gesichert erkannten Beträgen (für Kündigungsentschädigung) berücksichtigen (Hinweis E 26.11.1989, 85/11/0170).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110197.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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