RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0197

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs1;
IESG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bindung der belBeh an die rechtskräftige Entscheidung des Handelsgerichtes bezieht sich nur auf das Bestehen des arbeitsrechtlichen Anspruches (auf Abfertigung) gegenüber dem Arbeitgeber. Darüber, ob dem ASt für diesen privatrechtlichen Anspruch zur Gänze oder zumindest zum Teil Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, hat allein das zuständige Arbeitsamt (Landesarbeitsamt) als Hauptfrage auf Grund der Bestimmungen des IESG zu entscheiden (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0305, VwSlg 12134 A/1986).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110197.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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