RS Vwgh 1990/3/13 89/08/0161

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs6;
ASVG §67 Abs8;

Rechtssatz

Eine juristische Person, die aus der Konkursmasse erwirbt, haftet auch dann nicht für die Beitragsschulden der Vorgängerin, wenn Identität hins des Hauptgesellschafters besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080161.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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