RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0118

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs3 Z4 idF 1986/395;
IESG §1 Abs4 Z1 idF 1986/395;
UrlaubsG 1976 §2 Abs1;
UrlaubsG 1976 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0236 E 11. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Aus § 1 Abs 4 Z 1 IESG idF BGBl 1986/395 ergibt sich, dass der Grenzbetrag gem Abs 3 Z 4 das Produkt aus dem in der erstgenannten Bestimmung angeführten doppelten Tageswert und der Anzahl der Tage des "Entlohnungszeitraumes" ist. Die sohin gebotene Bedachtnahme auf den Entlohnungszeitraum erfordert hinsichtlich der Urlaubsentschädigung die Berücksichtigung des Umstandes, dass einem Uhrlaubstag (=Werktag) ein Entlohnungszeitraum vom MEHR als einem Kalendertag entspricht. Diesem Erfordernis ist durch einen Faktor Rechnung zu tragen, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der Kalendertage und der Anzahl der Werktage im Entlohnungszeitraum entspricht. Mit diesem Faktor ist der erwähnte doppelte Tageswert zu vervielfachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110118.X06

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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