RS Vwgh 1990/3/13 87/14/0032

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

BAO §84;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
WTBO §56;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 353;

Rechtssatz

Eine ähnliche Tätigkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG ist stets dadurch gekennzeichnet, daß eine der nach einschlägigem Berufsrecht oder Standesrecht geforderten Voraussetzungen fehlt. Das Risiko der Bestrafung und/oder der Ablehnung schließt daher die tatsächliche Entfaltung der einem Wirtschaftstreuhänder ähnlichen Tätigkeit nicht in einer Weise aus, daß die vom Gesetzgeber ins Auge gefaßte ähnliche Tätigkeit keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Mit der Ähnlichkeitsbestimmung wird auch nicht gewährleistet, daß es zu jedem typisierten Berufsbild eine als ähnlich zu behandelnde Tätigkeit geben muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140032.X05

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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