RS Vwgh 1990/3/13 89/11/0222

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §23 Abs1;
IESG §1 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Wenn ein Angestellter nur während eines Teilzeitraumes seines Angestelltenverhältnisses Organmitglied seines Arbeitgebers iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG war, kommt eine entsprechende Kürzung des Insolvenz-Ausfallgeldes für die geltend gemachte Abfertigung in Betracht. Dies gilt nicht nur dann, wenn der Antragsteller während der gesamten Anwartschaftszeit, für die Abfertigung geltend gemacht wird, in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis zum Arbeitgeber, gegen den der Abfertigungsanspruch zusteht, stand, sondern ebenso, wenn die für die Abfertigung bedeutsamen Anwartschaftszeiten auch nach § 23 Abs 1 dritter Satz AngG kraft G zu berücksichtigende oder kraft Vereinbarung zwischen dem ASt und seinem Arbeitgeber zu beachtende Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber umfassen. Diese Grundsätze kommen wegen der Gleichwertigkeit erworbener Anwartschaftszeiten beim selben Arbeitgeber mit solchen im selben Betrieb auch im Fall einer bloßen Betriebsnachfolge, in dem es grundsätzlich der Einigung unter allen Beteiligten hinsichtlich der Übernahme des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber bedarf, zum Tragen (Hinweis E 20.3.1985, 83/11/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110222.X01

Im RIS seit

13.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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