RS Vwgh 1990/3/14 AW 90/02/0006

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960;
VStG §54b Abs3;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der StVO - Der VwGH vermag nicht zu erkennen, wieso die ratenweise Entrichtung der Zahllast für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Daß er sich vergeblich um die Bewilligung der Entrichtung in Teilbeträgen bemüht habe, behauptet der Antragsteller nicht. Dazu kommt, daß Geldleistungen gem § 2 Abs 2 VVG 1950 nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben (Hinweis B 16.10.1989, AW 89/02/0034).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020006.A01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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