TE Vwgh Beschluss 2008/10/2 2007/18/0796

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des Y F in W, geboren am 20. Februar 1973, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10. Juli 2007, Zl. E1/305.481/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 25. März 2002 illegal nach Österreich gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 2. Mai 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Seither halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 29. August 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm das Bundesasylamt mit Bescheid vom 30. Juli 2008, Zl. 08 05.038-BAW, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30. Juli 2009 erteilt habe. Auf Grund der dem Beschwerdeführer mittlerweile erteilten Aufenthaltsbewilligung (subsidiärer Schutz) entfalte der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, keine nachteiligen Auswirkungen mehr. Der Beschwerdeführer sei damit (materiell) klaglos gestellt. In einem Fall materieller Klaglosstellung sei die Kostenentscheidung so zu treffen, als ob das Verfahren mit Erkenntnis erledigt worden wäre. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens unter Zuspruch der in der Beschwerde vom 19. Oktober 2007 verzeichneten Kosten.

II.

1. Auf Grund der mit Bescheid vom 30. Juli 2008 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung ist der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.

2. Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung erfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0490).

3. Auf Grund des somit durch die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss Zl. 2005/18/0490).

4. Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 2. Oktober 2008

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180796.X00

Im RIS seit

04.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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