RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1282;
GebG 1957 §33 TP17;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 340;

Rechtssatz

Die unbedingte Erbsantretung des Erbschaftskäufers wirkt, sofern nicht bereits eine bedingte Erbserklärung des Verkäufers vorliegt, auch für diesen (§ 1282 ABGB letzter Halbsatz) und begründet Solidarhaftung für die Nachlaßverbindlichkeiten (§ 1282 ABGB erster Satz). Die vertraglich bedungene Befreiungsverpflichtung des Käufers - die im übrigen der gesetzlichen Regelung, wonach der von den Nachlaßgläubigern zur Haftung herangezogene Veräußerer ein Regreßrecht gegen den Übernehmer hat, entspricht - bewirkt somit eine Entlastung des Vermögens des Veräußerers in gleicher Weise wie die unmittelbare Zuwendung der vom Veräußerer geschuldeten Beträge in dessen Vermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150085.X04

Im RIS seit

19.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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