RS Vwgh 1990/3/19 89/10/0181

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG Krnt 1986 §49 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §49 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Anrufung des zuständigen Bezirksgericht iSd § 49 Abs 5 Krnt NatSchG tritt der Bescheid der LReg außer Kraft, weshalb eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100181.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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