Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Bf nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid -
ohne Rücksicht auf seine Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht verletzt sein kann (Hinweis B 16.6.1948, 887/47, VwSlg 453 A/1948).