RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0070

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrichtungen, iVm § 21 Abs 1 u Abs 5 AHStG ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Studierenden an einer ausländischen Hochschule absolvierten (dh durch die Ablegung der nach ausländischem Studienrecht dieses Studium abschließenden Prüfung) Studiums mit einem durch Ablegung der zweiten Diplomprüfung abgeschlossenen Studium eines vom BG Studienrichtung - geisteswissenschaftlich und naturwisschenschaftlich geregelten Studium an einer inländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zum Doktorratsstudium an einer inländischen Hochschule; die Gleichwertigkeit ist dabei an Hand der Beurteilungskriterien des § 21 AHStG zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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