RS Vwgh 1990/3/19 88/12/0026

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §170;
BDG 1979 §36 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;

Rechtssatz

Die Anfertigung von Lehrmodellen, die einen Arbeitsaufwand von 56 Stunden erfordert, gehört nicht zu den sonstigen aus der lehramtlichen Stellung des Lehrers sich ergebenden Obliegenheiten, es sei denn, es bestünde eine ausdrückliche, derartiges anordnende generelle oder individuelle Norm. Gehört aber die Aufgabenbesorgung nicht zu den Dienstverrichtungen der Einstufung und Verwendung des Beamten, zählt die Befolgung einer diesbezüglichen Weisung nur dann zu den Dienstpflichten des Beamten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs 4 BDG 1979 vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120026.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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