RS Vwgh 1990/3/19 89/12/0070

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
AHStG §40 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen und Behördenzuständigkeiten erfolgen Entscheidungen nach § 14 Abs 1 des BG über geisteswissenschaftliche und naturwisschenschaftliche Studienrichtungen iVm § 21 Abs 1 und 5 AHStG einerseits und über die Nostrifizierung gemäß § 40 AHStG andererseits über unterschiedliche von einander unabhängige Verfahrensgegenstände, auch wenn sie dasselbe im Ausland absolvierte Studium betreffen. Der Umstand der Ähnlichkeit der Beurteilungskriterien für die Gleichwertigkeitsprüfung ist dabei ohne rechtliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120070.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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