RS Vwgh 1990/3/19 88/12/0103

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §50 Abs3;
DVG 1958 §1;

Rechtssatz

Zwar stellt die Tatsache allein, daß die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar; es muß aber die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (Hinweis E 4.2.1971, 948/70, VwSlg 7961 A/1971). Die bloße Absicht des Antragstellers, sich um einen freiwerdenden Posten seiner früheren Dienststelle zu bewerben, vermag keine derartige zukünftige Rechtsgefährdung aufzuzeigen (hier: Feststellung, ob die angeordnete Rufbereitschaft zu den Dienstpflichten gehört).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120103.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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