RS Vwgh 1990/3/19 89/15/0098

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Veröffentlicht am 19.03.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs2 Z1 idF 1985/557;
GewO 1973 §345 Abs4;
GewO 1973 §345 Abs7;
GewO 1973 §345 Abs8 Z2;
GewO 1973 §46 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 82;

Rechtssatz

Auch eine Anzeige gem § 46 Abs 3 GewO zieht - ungeachtet des Umstandes, daß sie konstitutiv wirkt, falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (Hinweis E 28.6.1988, 87/04/0063) - eine Tätigkeit der gem § 345 Abs 4 GewO zuständigen Behörden nach sich. Dabei handelt es sich um die Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und entweder die gem § 345 Abs 8 Z 2 GewO 1973 mit Bescheid erfolgende Kenntnisnahme der Anzeige oder aber nur die gem § 345 Abs 9 GewO 1973 vorzunehmende Feststellung, daß die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, und die Untersagung der Maßnahme oder der Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150098.X02

Im RIS seit

22.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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